Dass beim Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. G. keine psychiatrische Störung vorlag, welche die Arbeitsfähigkeit (an einem anderen Arbeitsplatz als bei C. AG) einschränkte, erscheint plausibel. So erklärte die Gutachterin namentlich, im Verlauf der Krankschreibung habe der Versicherte sein Zustandsbild subjektiv verbessern können. Durch den Bericht des E. vom 29. Oktober 2020 wird die im Verlauf erfolgte gesundheitliche Verbesserung bestätigt.