Insoweit besteht nämlich Übereinstimmung mit dem E., und selbst die Beklagte bestreitet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der fraglichen Art nicht. Sodann erscheint mit der Expertise von Dr. G. ausserdem zuverlässig dargetan, dass der Kläger seine angestammte Tätigkeit als Spitalpfleger bei einem anderen Arbeitgeber als der C. AG ab dem 17. September 2020 wieder voll ausüben konnte, wie er auch bei jeder anderen Arbeit nicht eingeschränkt war.