Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Bericht ausreichend klar ergibt, dass beim Kläger eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, die über den 16. September 2020 hinausreicht. Insoweit besteht nämlich Übereinstimmung mit dem E., und selbst die Beklagte bestreitet eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der fraglichen Art nicht.