4.2 Bei dem von der B. in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. G. vom 14. September 2020 handelt es sich laut der Angaben um eine Standortbestimmung im Sinne einer Orientierung, die nicht den Anspruch auf ein ausführliches und umfangreiches Gutachten erhebt. Die Beurteilung gilt als Parteigutachten, für das die oben erwähnten Beweisgrundsätze gelten24. Fraglich ist, ob die Expertise den betreffenden Anforderungen genügt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus dem Bericht ausreichend klar ergibt, dass beim Kläger eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit gegeben ist, die über den 16. September 2020 hinausreicht.