Die Beklagte macht demgegenüber geltend, eine Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 17. September 2020 allenfalls mit Bezug auf die bisherige Arbeitsstelle bestanden, nicht jedoch in derselben Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber; ab dem betreffenden Zeitpunkt fehle es mithin an einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.