Seite 12 vorgelegen. In Bezug auf andere Arbeitsstellen sei im Sinne der Angaben des E. ab dem 1. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 27. November 2020 von 100 % auszugehen. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, eine Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 17. September 2020 allenfalls mit Bezug auf die bisherige Arbeitsstelle bestanden, nicht jedoch in derselben Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber;