In Bezug auf den durch den Patienten wahrgenommenen Arbeitsplatz bei der C. AG im Spital F. bestehe weiterhin (ab dem 1. November 2020) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese begründe sich dadurch, dass durch die Wahrnehmung einer Tätigkeit an dieser Stelle mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erneute Erkrankung zu erwarten sei. Der Versicherte gerate alleine durch das Erwähnen dieser Arbeitsstelle in einen vegetativ bedingten Stress, eine Rückkehr dorthin unter den bisherigen Voraussetzungen wäre für die gesundheitliche Situation daher ungünstig (act. 8/37).