ausser Acht gelassen werden. Die Beurteilung erfolge dabei gestützt auf Bundesgerichtsentscheide sowie sozialrechtliche Vorgaben und die schweizerische Gesetzgebung. Es handle sich somit um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes: klinisch versus versicherungspsychiatrisch. Eine Krankschreibung liege im Ermessen des Behandlers, welcher nicht zwingend an versicherungsmedizinische Leitlinien und Vorgaben gebunden sei (act. 8/29).