d) Am 4. November 2020 äusserte sich Dr. G. zu den Gründen für die Abweichungen zwischen ihrem Gutachten und den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Demnach gehe es im Rahmen einer Begutachtung darum, eine versicherungspsychiatrische Beurteilung abzugeben. Oftmals stimmten dabei die klinische Einschätzung und die jeweilige versicherungsmedizinische Einschätzung einer allfälligen Arbeitsfähigkeit nicht überein. Insbesondere müssten bei der versicherungspsychiatrischen Einschätzung sämtliche krankheitsfremden Faktoren ausser Acht gelassen werden.