Der Versicherte habe für damals unterschiedliche subjektive Beeinträchtigungen und Befindlichkeitsstörungen im Sinne von nachvollziehbaren Sorgen beklagt. Heute hätten sich diese etwas gebessert, es gehe ihm jedoch nach wie vor schlecht. Er sei jedoch bereits wieder im Bewerbungsprozess. Bei der Problematik des Versicherten handle es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit mit konstellativen Umständen am Arbeitsplatz/Arbeitsvertrag/Salär. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht lägen heute keine Gründe vor für eine grundsätzliche Arbeitsunfähigkeit für das zuletzt ausgeübte Pensum von 100 %, weder an dem angestammten noch an einem neuen, anderen Arbeitsplatz.