Sofern eine Attestierung psychiatrischer Störungen erfolge, müssten die Kriterien, welche im ICD-10 aufgeführt seien, erfüllt und die Diagnose plausibel begründet sein. Ebenso müssten die typischen Symptome vorliegen. Beim Versicherten seien aus versicherungspsychiatrischer Sicht heute weder die Voraussetzungen für eine Depression noch jene einer Anpassungsstörung erfüllt. Es habe, zumindest heute, kein spezifischer Symptomkomplex für diese genannten Störungen, aber auch anderer psychiatrischer Störungen, vorgelegen. Der Versicherte habe für damals unterschiedliche subjektive Beeinträchtigungen und Befindlichkeitsstörungen im Sinne von nachvollziehbaren Sorgen beklagt.