Seite 10 Hand gewiesen werden, dass er sich im Rahmen der Ungereimtheiten bezüglich seiner Stelle respektive seiner Lohnkürzung subjektiv belastet gefühlt habe und dem Druck der Mehrbelastung durch die Arbeit nicht habe Stand halten können. Es sei die Krankmeldung aus psychischen Gründen erfolgt, die bis heute andauere. Im Rahmen der Begutachtung habe der Kläger nachvollziehbar und aus seiner Sicht verständlich über die bisherigen Geschehnisse berichtet. Unmissverständlich sei eine arbeitsplatzgebundene Arbeitsunfähigkeit seitens des Versicherten geäussert worden.