b) Dr. G. führte in ihrem zuhanden der B. erstatteten Gutachten ("ZAFAS") aus, beim Versicherten bestünden keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Konflikte am Arbeitsplatz (Z56) sowie eine Anpassungsstörung F43.2/Depression F32.4, derzeit vollständig remittiert, sofern in der Vergangenheit vorgelegen. In ihrer Beurteilung führte die Gutachterin namentlich aus, es könne anhand der Aussagen des Versicherten retrospektiv betrachtet sicherlich nicht von der