Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 3.4 AVB). Bei Arbeitnehmenden ist der in der Police aufgeführte Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes versichert. Der höchstversicherte Jahreslohn ist in der Police aufgeführt. Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor Beginn des Versicherungsfalles bezogene Lohn (Art. 6.1 AVB). Das Taggeld wird bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet.