d) Die vorliegende Streitigkeit untersteht ohne Rücksicht auf den Streitwert den Regeln über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO)7, wobei gemäss Art. 219 ZPO die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss gelten. Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, mit Zustimmung der Parteien indessen auf eine Hauptverhandlung verzichtet8.