Diese Bestimmung sieht vor, dass dem zivilrechtlichen Entscheidverfahren in der Regel ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorausgeht. Nach der Rechtsprechung ist indessen bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Zusatzversicherung auf ein vorgängiges Schlichtungsverfahren zu verzichten, weil für diese Streitigkeiten eine Gleichbehandlung angebracht ist mit den Streitigkeiten, welche im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO aufgeführt sind6. Vorliegend hat der Kläger somit zu Recht direkt Klage beim Obergericht erhoben.