Im vorliegenden Fall ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit gegeben. Hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit ist auf Art. 29 lit. a JG hinzuweisen, wonach der Einzelrichter des Obergerichts Beschwerden und Klagen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15'000.-- beurteilt.