Seite 5 b) Laut Art. 7 ZPO können die Kantone für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist nach Art. 28 lit. c des Justizgesetzes (JG; bGS 145.31) das Obergericht in seiner Funktion als Organ der Verwaltungsrechtspflege für Streitigkeiten um Leistungen aus Zusatzversicherungen zuständig. Im vorliegenden Fall ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts somit gegeben.