Vorliegend hat der Kläger in seiner Eigenschaft als Konsument somit das Recht, das Gericht an seinem Wohnsitz (F.) im Kanton Appenzell Ausserrhoden anzurufen. Dies entspricht im Übrigen den einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB, Ausgabe 2014). Gemäss Ziffer 38 der AVB4 sind nämlich für Klagen gegen die B. die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers zuständig.