1.3 a) Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ist bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen für Klagen der Konsumenten das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig. Auf diesen Gerichtsstand kann der Konsument nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Konsumentenverträge gelten nach Art. 32 Abs. 2 ZPO