Am 25. Februar 2021 hielt die Rechtsvertreterin des Versicherten gegenüber der B. fest, ihr Mandant befinde sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Das Verweigern der Gewährung von Übergangstaggeldern sei nicht korrekt. Auch wenn es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsfähigkeit handle, benötige jener Zeit, um eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Rechtsvertreterin setzte der B. eine Frist zur Erfüllung der Leistungspflicht bis zum 5. März 2021 (act. 8/42). Der Versicherungsträger bestätigte indes am 3. März 2021 die Taggeldeinstellung ab dem 17. September 2020 (act. 8/43).