Die Leistungseinstellung per 16. September 2020 sei nicht rechtens (act. 8/40). Die B. hielt dem am 11. Februar 2021 entgegen, beim Versicherten bestehe zwar eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, an einem anderen Arbeitsplatz wäre er aber sofort voll arbeitsfähig. Ein rechtlicher Anspruch auf Übergangstaggelder für die Dauer von 3 – 5 Monaten sei nur bei einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Deshalb sei die erfolgte Taggeldeinstellung rechtens (act. 8/41). Am 25. Februar 2021 hielt die Rechtsvertreterin des Versicherten gegenüber der B. fest, ihr Mandant befinde sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.