Am 14. Dezember 2020 teilte die B. gegenüber dem Versicherten mit, in Anbetracht der Einschätzungen ihres Vertrauensarztes ergäben sich keine Änderungen in Bezug auf ihren Taggeldentscheid (act. 8/38). Am 8. Februar 2021 stellte die neue Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin AA., der Versicherung ein Schreiben zu, in dem sie festhielt, angesichts der nach wie vor bestehenden arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit sei ihrem Mandanten eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu gewähren, innert der er eine andere Arbeitsstelle suchen könne. Die Leistungseinstellung per 16. September 2020 sei nicht rechtens (act. 8/40).