Seite 3 attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In Bezug auf den durch den Patienten bisher wahrgenommenen Arbeitsplatz bei der C. sei aber weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (act. 8/37). Am 14. Dezember 2020 teilte die B. gegenüber dem Versicherten mit, in Anbetracht der Einschätzungen ihres Vertrauensarztes ergäben sich keine Änderungen in Bezug auf ihren Taggeldentscheid (act. 8/38).