Letztere erklärte am 4. November 2020, sie halte ungeachtet der neuen Vorbringen des E. an ihrer Beurteilung vom 14. September 2020 fest (act. 8/29). Der Versicherungsträger bestätigte daraufhin am 5. November 2020 gegenüber dem Versicherten die Einstellung der Taggeldleistungen (act. 8/35). Am 3. Dezember 2020 liess sich die vom Versicherten zwischenzeitlich hinzugezogene Rechtsvertreterin, RA H., gegenüber der B. vernehmen. Dabei vertrat sie die Ansicht, aus den Berichten des E. gehe ausreichend deutlich hervor, dass der Versicherte noch nicht arbeitsfähig sei, weshalb die Taggelder weiterhin zu entrichten seien.