Dieser ist zu entnehmen, beim Versicherten liege keine versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Bei der Problematik des Versicherten handle es sich um eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit konstellativen Umständen am Arbeitsplatz/Arbeitsvertrag/Salär (act. 8/20). Mit Schreiben vom 16. September 2020 teilte die B. dem Versicherten mit, aufgrund der medizinischen Beurteilung von Dr. G. sei davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sei, in seiner angestammten Tätigkeit ab sofort eine 100%ige Arbeitsleistung zu erbringen. Ab dem 17. September 2020 werde kein Taggeld mehr ausgerichtet (act. 8/21).