Dabei gab es als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, an. Des Weiteren erklärte es, der Versicherte könne aktuell aufgrund der vorliegenden schwer ausgeprägten psychischen Einschränkungen (Antriebslosigkeit, Mühe bei der Merkfähigkeit und Konzentration, Affektlabilität) keiner Arbeit nachgehen (act. 8/17). Bereits am 12. August 2020 hatte die B. im Rahmen eines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin der C. AG in