6.3 Nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist entgegen der Auffassung der Beklagten festzuhalten, dass eine Übergangsfrist von 3 – 5 Monaten nicht nur bei einem Berufswechsel zum Zuge kommt, sondern auch bei einer rein arbeitsplatzbezogenen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_111/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2 und 9C_177/2022 vom 18. August 2022 E. 6.3). Die Übergangsfrist dient nicht nur einer Umschulung, sondern vielmehr generell der Anpassung und Stellensuche (Urteil des Bundesgerichts 4A_73/2019 vom 29. Juli 2019 E. 3.3.3).