42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Versandt am an - A., mit Gerichtsurkunde - Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, mit Gerichtsurkunde - Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wehrpflichtersatzabgabe, eingeschrieben Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser Seite 8