6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]. An sich zulässig ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 BGG), wobei jedoch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Seite 7 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: