5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Mangels eines Antrags und erheblicher Umtriebe ist A. keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]).