Über mehr finanzielle Mittel verfügt A. deshalb nicht. Insgesamt ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel vom A. zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass A. mittels zumutbarer Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten die Wehrpflichtersatzabgabe in absehbarer Zeit leisten könnte. Es liegt eine finanzielle Notlage vor, die zu einem vollständigen Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020 führen muss. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und A. die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 zu erlassen.