Im Zentrum steht das in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die Befriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse sichert. Dieses Recht darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353, E. 1a/aa). Sowieso wäre es widersprüchlich, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgaberechtlich einzugreifen (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/cc).