Seite 5 auf Sozialhilfe hat. Umgekehrt liegt aber in jedem Fall eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 167 DBG; BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 167 DBG).