Konkretisiert wird der Begriff der „Notlage“ in Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121). Eine Notlage liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn (a) die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder (b) der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1).