167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Konkretisiert wird der Begriff der „Notlage“ in Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121).