Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen ist, vermöge für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken, zumal eine Herabsetzung auf die Mindestabgabe von CHF 400.00 in der Regel angezeigt erscheine. Diese Mindestabgabe haben nämlich auch ersatzpflichtige Studenten (ohne oder geringes Erwerbseinkommen) - vom Gesetzgeber gewollt - zu entrichten. Allgemein gehe man davon aus, dass die Bezahlung der Mindestabgabe zumutbar sei.