Seite 4 in der Lebenshaltung geboten und zumutbar gewesen wären. Einschränkungen würden grundsätzlich als zumutbar gelten, wenn die laufenden Ausgaben das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen ist, vermöge für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken, zumal eine Herabsetzung auf die Mindestabgabe von CHF 400.00 in der Regel angezeigt erscheine.