3.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welcher die Aufsicht obliegt (Art. 22 WPEG und Art. 11 WPEV) empfiehlt in ihrer Wegleitung bei längerer Arbeitslosigkeit (ein Jahr und länger) ein teilweiser oder voller Erlass (Ziffer 29). Im Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Stand Juni 2021) wird zudem ausgeführt, die Ersatzbehörde berücksichtige bei ihrer Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen. Massgebend sei dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die sich das Begehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft.