2.2 Gemäss den vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz eingereichten Akten muss dieses beim Erlassentscheid offenbar weitgehend auf die Angaben im Erlassgesuch abgestellt haben, da eigene Abklärungen des Amtes über die gesundheitlichen, finanziellen und persönlichen Verhältnisse von A. nicht aktenkundig sind. Das Erlassgesuch liegt allerdings nicht in den Akten. Da die Beschwerde aber ohnehin gutzuheissen ist, kann auf entsprechende Verbesserungen verzichtet werden.