Die Wegleitung betreffend Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14; Stand 1. Januar 2021) der Eidgenössischen Steuerverwaltung hält fest, dass die Ersatzbehörde die Voraussetzungen (wirtschaftliche Verhältnisse) immer im Detail für jeden Fall und jedes Jahr zu prüfen hat (Ziffer 15). Ohne fundierte Aufarbeitung des Sachverhaltes dürfe Seite 3 keine Verfügung erlassen werden. Auch eine "Delegation" der Sachverhaltsfeststellung an das zuständige Gericht sei nicht zulässig (Ziffer 16).