2. 2.1 Für das Verfahren betreffend Stundung und Erlass gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss (Art. 52 Abs. 3 WPEV). Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden (Art. 27 Abs. 1 WPEV). Dieser hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 WPEG). Die Wegleitung betreffend Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14;