1. Das Obergericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erlassgesuchen des kantonalen Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz zuständig (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes [JG, bGS 145.31]; Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV, SR 661.1] i.V.m. Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [bGS 625.31]). Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Bei Beschwerden gegen Verfügungen über Erlassgesuche nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil (Art. 37 Abs. 3 WEPV).