Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermögen für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken. Bei Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe gelte es zu berücksichtigen, dass die Ersatzabgabe keine Steuer sei und sich ihre Begründung nicht alleine in der Fiskal-, sondern auch in der Wehrhoheit finde. Die Aufsichtsbehörde empfehle bei ausgesteuerten Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten einen Teilerlass auf die Mindestabgabe. Erwägungen