Diese Auffassung vertrete die Aufsichtsbehörde gemäss Wegleitung. Auf dem Bezug der Mindestabgabe müsse bestanden werden, da alle Lernenden und Studenten diese ebenfalls zahlen müssten. Die Gleichberechtigung sei äusserst wichtig, zumal auch diensttaugliche Sozialhilfeempfänger jährlich ihren Militärdienst leisten müssten. A. sei wohl in einer schwierigen Situation. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermögen für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken.