D. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass sich A. nicht in einer Notlage befinde, da er im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten könne, nicht krank sei, keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten habe, ledig sei und bei seinen Eltern wohne. Seine finanzielle Situation sei mit der eines ersatzpflichtigen Studenten vergleichbar. Diese hätten ebenfalls ohne Erwerbseinkommen die Mindestabgabe zu entrichten. Diese Auffassung vertrete die Aufsichtsbehörde gemäss Wegleitung.