{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERV-22-29_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2022/OG-20220630-ERV-22-29-20221011.pdf", "Checksum": "e9d41c6f14f6ae74c853033bf52c0308"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERV-22-29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-22-29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \n \n \nUrteil vom 30. Juni 2022   \nVerfahren Nr. ERV 22 29 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer A. \n \n \n \nVorinstanz  Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n \n \n \nGegenstand Erlass Wehrpflichtersatzabgabe  \nBeschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Militär und \nBevölkerungsschutz vom 20. April 2022 \n \n   \nSachverhalt \n \nA. \nDer 1998 geborene A. ist ledig und wohnt in B. 2020 bestand sein"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:16", "Checksum": "01d9c5220bbc54accff7c8d311fe847e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-22-29\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  Einzelrichter \n \n \n \nUrteil vom 30. Juni 2022   \nVerfahren Nr. ERV 22 29 \n \n \n \nOrt des Entscheids Trogen \n \n \n \nBeschwerdeführer A. \n \n \n \nVorinstanz  Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Schützenstrasse 1, \n9100 Herisau  \n \n \n \nGegenstand Erlass Wehrpflichtersatzabgabe  \nBeschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Militär und \nBevölkerungsschutz vom 20. April 2022 \n \n   \nSachverhalt \n \nA. \nDer 1998 geborene A. ist ledig und wohnt in B. 2020 bestand sein\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\nEinzelrichter\n\nUrteil vom 30. Juni 2022\n\nVerfahren Nr. ERV 22 29\n\nOrt des Entscheids Trogen\n\nBeschwerdeführer A.\n\nVorinstanz Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nGegenstand Erlass Wehrpflichtersatzabgabe\nBeschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Militär und\nBevölkerungsschutz vom 20. April 2022\nSachverhalt\n\nA.\nDer 1998 geborene A. ist ledig und wohnt in B. 2020 bestand sein Einkommen aus\nArbeitslosentaggelder. A. arbeitet bei C. Die Stiftung C. bezweckt gemäss Eintrag im\nHandelsregister die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit\npsychischer Beeinträchtigung oder Mehrfachproblematik. Daneben wird A. durch die Sozialhilfe\nunterstützt. Er weist weder Schulden noch laufende Betreibungen auf. Die Steuern 2020 wurden\nA. erlassen.\n\nB.\nMit Veranlagungsverfügung vom 25. März 2022 setzte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 auf CHF 736.00 fest. Am 31. März 2022 beantragte die\nSozialhilfebehörde B. bei der Wehrpflichtersatzverwaltung den Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe. Mit Verfügung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 20. April 2022\nwurde das Erlassbegehren teilweise gutgeheissen und der Abgabebetrag auf das gesetzliche\nMinimum von Fr. 400.00 gesenkt, wobei eine monatliche Ratenzahlung von CHF 50.00 zugestanden wurde.\n\nC.\nGegen diese Verfügung erhob A. am 8. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht Appenzell\nAusserrhoden. Er beantragte sinngemäss den vollständigen Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe\n2020. Zur Begründung brachte er vor, er kriege vom Sozialamt gerade noch genug, damit er im\nMonat leben könne. Er sei die ganze Zeit bemüht, seine Rechnungen bezahlen zu können und\nkeine Betreibungen zu erhalten. Die für ihn beim Sozialamt zuständige Person und er hätten\nimmer wieder versucht klar zu machen, dass es nicht möglich sei, die Wehrpflichtersatzabgabe\nzu bezahlen. Selbst der reduzierte Betrag mit Ratenzahlung sei schon zuviel. Zur Zeit könne er\naufgrund einer Knie-Operation nicht arbeiten. Er versuche alles Mögliche, damit er wirklich gut\ndurch den Monat komme, aber das sei nicht wirklich leicht.\n\nD.\nDas Amt für Militär und Bevölkerungsschutz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022\ndie Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass sich A. nicht in einer Notlage\nbefinde, da er im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten könne, nicht krank sei, keine Unterhaltspflichten\ngegenüber Dritten habe, ledig sei und bei seinen Eltern wohne. Seine finanzielle Situation sei mit\nder eines ersatzpflichtigen Studenten vergleichbar. Diese hätten ebenfalls ohne Erwerbseinkommen die Mindestabgabe zu entrichten. Diese Auffassung vertrete die Aufsichtsbehörde\ngemäss Wegleitung. Auf dem Bezug der Mindestabgabe müsse bestanden werden, da alle\nLernenden und Studenten diese ebenfalls zahlen müssten. Die Gleichberechtigung sei äusserst\nwichtig, zumal auch diensttaugliche Sozialhilfeempfänger jährlich ihren Militärdienst leisten\nmüssten. A. sei wohl in einer schwierigen Situation. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger\nvorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermögen für sich allein gesehen aber\nnicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken. Bei Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe gelte es\nzu berücksichtigen, dass die Ersatzabgabe keine Steuer sei und sich ihre Begründung nicht\nalleine in der Fiskal-, sondern auch in der Wehrhoheit finde. Die Aufsichtsbehörde empfehle bei\nausgesteuerten Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten einen Teilerlass auf die Mindestabgabe.\n\nErwägungen\n\n1.\nDas Obergericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erlassgesuchen des kantonalen Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz zuständig (Art. 28 Abs. 1\nlit. a des Justizgesetzes [JG, bGS 145.31]; Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV, SR 661.1] i.V.m. Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe [bGS 625.31]). Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die\nBeschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Bei\nBeschwerden gegen Verfügungen über Erlassgesuche nimmt die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht am Verfahren teil (Art. 37 Abs. 3 WEPV).\n\n2.\n2.1\nFür das Verfahren betreffend Stundung und Erlass gelten die Bestimmungen über die Rechte\nund Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss (Art. 52 Abs. 3 WPEV). Die Veranlagungsbehörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einvernahme laden (Art. 27 Abs. 1 WPEV). Dieser hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über\nalle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen\n(Art. 27 Abs. 1 WPEG). Die Wegleitung betreffend Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14; Stand 1. Januar 2021) der Eidgenössischen Steuerverwaltung hält fest, dass\ndie Ersatzbehörde die Voraussetzungen (wirtschaftliche Verhältnisse) immer im Detail für jeden\nFall und jedes Jahr zu prüfen hat (Ziffer 15). Ohne fundierte Aufarbeitung des Sachverhaltes dürfe\n\n"}