Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 30. Juni 2022 Verfahren Nr. ERV 22 29 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführer A. Vorinstanz Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Erlass Wehrpflichtersatzabgabe Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 20. April 2022 Sachverhalt A. Der 1998 geborene A. ist ledig und wohnt in B. 2020 bestand sein Einkommen aus Arbeitslosentaggelder. A. arbeitet bei C. Die Stiftung C. bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Förderung der beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit psychischer Beeinträchtigung oder Mehrfachproblematik. Daneben wird A. durch die Sozialhilfe unterstützt. Er weist weder Schulden noch laufende Betreibungen auf. Die Steuern 2020 wurden A. erlassen. B. Mit Veranlagungsverfügung vom 25. März 2022 setzte das Amt für Militär und Bevölkerungs- schutz die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 auf CHF 736.00 fest. Am 31. März 2022 beantragte die Sozialhilfebehörde B. bei der Wehrpflichtersatzverwaltung den Erlass der Wehrpflichter- satzabgabe. Mit Verfügung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 20. April 2022 wurde das Erlassbegehren teilweise gutgeheissen und der Abgabebetrag auf das gesetzliche Minimum von Fr. 400.00 gesenkt, wobei eine monatliche Ratenzahlung von CHF 50.00 zugestan- den wurde. C. Gegen diese Verfügung erhob A. am 8. Mai 2022 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Er beantragte sinngemäss den vollständigen Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020. Zur Begründung brachte er vor, er kriege vom Sozialamt gerade noch genug, damit er im Monat leben könne. Er sei die ganze Zeit bemüht, seine Rechnungen bezahlen zu können und keine Betreibungen zu erhalten. Die für ihn beim Sozialamt zuständige Person und er hätten immer wieder versucht klar zu machen, dass es nicht möglich sei, die Wehrpflichtersatzabgabe zu bezahlen. Selbst der reduzierte Betrag mit Ratenzahlung sei schon zuviel. Zur Zeit könne er aufgrund einer Knie-Operation nicht arbeiten. Er versuche alles Mögliche, damit er wirklich gut durch den Monat komme, aber das sei nicht wirklich leicht. D. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, dass sich A. nicht in einer Notlage befinde, da er im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten könne, nicht krank sei, keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten habe, ledig sei und bei seinen Eltern wohne. Seine finanzielle Situation sei mit der eines ersatzpflichtigen Studenten vergleichbar. Diese hätten ebenfalls ohne Erwerbs- einkommen die Mindestabgabe zu entrichten. Diese Auffassung vertrete die Aufsichtsbehörde gemäss Wegleitung. Auf dem Bezug der Mindestabgabe müsse bestanden werden, da alle Lernenden und Studenten diese ebenfalls zahlen müssten. Die Gleichberechtigung sei äusserst wichtig, zumal auch diensttaugliche Sozialhilfeempfänger jährlich ihren Militärdienst leisten müssten. A. sei wohl in einer schwierigen Situation. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsorgeleistungen angewiesen sei, vermögen für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken. Bei Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe gelte es zu berücksichtigen, dass die Ersatzabgabe keine Steuer sei und sich ihre Begründung nicht alleine in der Fiskal-, sondern auch in der Wehrhoheit finde. Die Aufsichtsbehörde empfehle bei ausgesteuerten Arbeitslosen ohne Unterhaltspflichten einen Teilerlass auf die Mindestabgabe. Erwägungen 1. Das Obergericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erlass- gesuchen des kantonalen Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz zuständig (Art. 28 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes [JG, bGS 145.31]; Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflicht- ersatzabgabe [WPEV, SR 661.1] i.V.m. Art. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehr- pflichtersatzabgabe [bGS 625.31]). Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Bei Beschwerden gegen Verfügungen über Erlassgesuche nimmt die Eidgenössische Steuerverwal- tung nicht am Verfahren teil (Art. 37 Abs. 3 WEPV). 2. 2.1 Für das Verfahren betreffend Stundung und Erlass gelten die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten im Veranlagungsverfahren sinngemäss (Art. 52 Abs. 3 WPEV). Die Veranlagungs- behörde kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen und den Ersatzpflichtigen zur Einver- nahme laden (Art. 27 Abs. 1 WPEV). Dieser hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatz- abgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 WPEG). Die Wegleitung betreffend Stundung und Behandlung von Erlass- gesuchen (WL 14; Stand 1. Januar 2021) der Eidgenössischen Steuerverwaltung hält fest, dass die Ersatzbehörde die Voraussetzungen (wirtschaftliche Verhältnisse) immer im Detail für jeden Fall und jedes Jahr zu prüfen hat (Ziffer 15). Ohne fundierte Aufarbeitung des Sachverhaltes dürfe Seite 3 keine Verfügung erlassen werden. Auch eine "Delegation" der Sachverhaltsfeststellung an das zuständige Gericht sei nicht zulässig (Ziffer 16). 2.2 Gemäss den vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz eingereichten Akten muss dieses beim Erlassentscheid offenbar weitgehend auf die Angaben im Erlassgesuch abgestellt haben, da eigene Abklärungen des Amtes über die gesundheitlichen, finanziellen und persönlichen Verhält- nisse von A. nicht aktenkundig sind. Das Erlassgesuch liegt allerdings nicht in den Akten. Da die Beschwerde aber ohnehin gutzuheissen ist, kann auf entsprechende Verbesserungen verzichtet werden. 3. 3.1 Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 des Bundes- gesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG, SR 661]. Ersatzabgaben und Kosten können auf schriftliches Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich ihr Bezug als stos- sende Härte auswirken würde, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige sich in einer Notlage befindet oder durch die Zahlung in eine solche geriete (Art. 37 Abs. 2 WPEG). Der Ersatzab- gabeerlass stellt einen Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm zustehenden ersatzabgabe- rechtlichen Anspruch dar. Er hat zur Folge, dass die Ersatzabgabeforderung ohne Befriedigung des Ersatzabgabegläubigers untergeht. Der Ersatzabgabeerlass ist aber kein Gnadenakt des forderungsberechtigten Gemeinwesens, sondern ein Verwaltungsrechtsinstitut mit rechtsstaat- licher Funktion. Liegen die Erlassgründe vor, so muss die zuständige Behörde den Erlass gewähren (PETER R. W ALTI, Der schweizerische Militärpflichtersatz, Diss. Zürich 1979, S. 217, N. 529). 3.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welcher die Aufsicht obliegt (Art. 22 WPEG und Art. 11 WPEV) empfiehlt in ihrer Wegleitung bei längerer Arbeitslosigkeit (ein Jahr und länger) ein teil- weiser oder voller Erlass (Ziffer 29). Im Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Stand Juni 2021) wird zudem ausgeführt, die Ersatzbehörde berücksichtige bei ihrer Beurteilung die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen. Massgebend sei dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Erlassgesuches, daneben auch die Entwick- lung seit der Veranlagung, auf die sich das Begehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft. Die Ersatzbehörde habe zu prüfen, ob für die ersatzpflichtige Person Einschränkungen Seite 4 in der Lebenshaltung geboten und zumutbar gewesen wären. Einschränkungen würden grund- sätzlich als zumutbar gelten, wenn die laufenden Ausgaben das betreibungsrechtliche Existenz- minimum übersteigen. Allein die Tatsache, dass ein Ersatzpflichtiger vorübergehend auf Fürsor- geleistungen angewiesen ist, vermöge für sich allein gesehen aber nicht einen grundsätzlichen Erlass zu bewirken, zumal eine Herabsetzung auf die Mindestabgabe von CHF 400.00 in der Regel angezeigt erscheine. Diese Mindestabgabe haben nämlich auch ersatzpflichtige Studenten (ohne oder geringes Erwerbseinkommen) - vom Gesetzgeber gewollt - zu entrichten. Allgemein gehe man davon aus, dass die Bezahlung der Mindestabgabe zumutbar sei. 3.3 Bei beiden Schreiben handelt es sich um sogenannte Verwaltungsverordnungen. Diese richten sich an die Verwaltungsbehörden und sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). 3.4 Weder das Gesetz noch die dazugehörige Verordnung umschreiben den in Art. 37 Abs. 2 WPEG erwähnten Begriff der Notlage näher. Jedoch besteht eine ähnliche Regelung der Erlassgründe in Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn für den Steuerpflichtigen infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung eine grosse Härte bedeutet. Konkretisiert wird der Begriff der „Notlage“ in Art. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121). Eine Notlage liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn (a) die finanziellen Mittel der Person zur Bestrei- tung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen; oder (b) der ganze geschul- dete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Person steht (Abs. 1). Ein Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Abs. 2). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Nach der Lehre setzt dabei ein Steuererlass nicht voraus, dass der Gesuchsteller einen Anspruch Seite 5 auf Sozialhilfe hat. Umgekehrt liegt aber in jedem Fall eine Notlage vor bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 167 DBG; BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 167 DBG). 3.5 Auch wenn der Militärpflichtersatz nicht als Steuer bezeichnet wird, sondern als eine auf der all- gemeinen Wehrpflicht beruhende Ersatzabgabe zu qualifizieren ist (vgl. BGE 113 Ib 206 E. 3a), gibt es keinen sachlichen Grund, den verschiedenen Abgabebereichen unterschiedliche bundes- rechtliche Auffassungen über eine Notlage zu Grunde zu legen bzw. unterschiedliche Wertungen vorzunehmen. Im Zentrum steht das in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (SR 101) verankerte Recht auf Hilfe in Notlagen, welches die Befriedigung elementarer menschlicher Bedürfnisse sichert. Dieses Recht darf durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353, E. 1a/aa). Sowieso wäre es widersprüchlich, einerseits den Staat zu verpflichten, einem Bedürftigen die zur Existenzsicherung notwendigen Mittel zu gewähren und ihm andererseits die Möglichkeit zu geben, in die gleichen Mittel wieder abgabe- rechtlich einzugreifen (vgl. BGE 122 I 101 E. 2b/cc). Die Wehrpflichtersatzabgabe im Minimal- betrag von CHF 400.00 kann deshalb nicht von einem Abgabepflichtigen verlangt werden, der ausgesteuert ist, ausschliesslich von der finanziellen Sozialhilfe lebt und sich in einer Notlage befindet beziehungsweise durch die Bezahlung der Ersatzabgabe in eine solche geriete (SG GVP 2012 Nr. 27). 4. Bereits im Jahr 2020 bezog A. Arbeitslosentaggelder. Er ist damit seit längerer Zeit ohne Arbeit im ersten Arbeitsmarkt. Bei den Einkünften aus dem zweiten Arbeitsmarkt muss angenommen werden, dass diese - wie in vergleichbaren Fällen auch - einerseits bescheiden sind und anderseits an die Sozialhilfebehörde zur Deckung der materiellen Grundsicherung gehen. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass A. an Einkommen einzig über die Sozialhilfe verfügt und das seit längerer Zeit. Weiter muss angenommen werden, dass aufgrund persönlicher Einschränkungen die beruflichen Perspektiven nicht gut sind, ansonsten A. nicht auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig wäre. Vermögen ist angesichts der gewährten Sozialhilfe offenbar nicht vorhanden. Die Steuern 2020 wurden erlassen. Über den Umfang der gewährten Sozialhilfe ist nichts bekannt. Jedoch beruht der Grundbedarf bei der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien auf Seite 6 einem deutlich tieferen Betrag als jenem, welche die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorsehen und reicht insofern nur knapp aus, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dass A. bei seinen Eltern wohnt, dürfte keinen Unterschied zu anderen Sozialhilfeempfängern machen, da die Sozialhilfebehörde die Wohnkosten in der Regel separat ersetzt. Über mehr finanzielle Mittel verfügt A. deshalb nicht. Insgesamt ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel vom A. zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass A. mittels zumutbarer Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten die Wehrpflichtersatzabgabe in absehbarer Zeit leisten könnte. Es liegt eine finanzielle Notlage vor, die zu einem vollständigen Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe 2020 führen muss. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und A. die Wehrpflicht- ersatzabgabe 2020 zu erlassen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Mangels eines Antrags und erheblicher Umtriebe ist A. keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]). 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben (Art. 83 lit. m des Bundes- gerichtsgesetzes [SR 173.110]. An sich zulässig ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 BGG), wobei jedoch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Seite 7 Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Beschwerde von A. wird gutgeheissen, die Verfügung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 20. April 2022 aufgehoben und A. die Wehrpflichtersatzabgabe 2020 vollständig erlassen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerich- tet. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung subsidiäre Verfassungs- beschwerde erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 113 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweize- rischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich ein- zureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Versandt am an - A., mit Gerichtsurkunde - Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, mit Gerichtsurkunde - Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Wehrpflichtersatzabgabe, eingeschrieben Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser Seite 8