Insofern kann dem Veterinäramt nicht vorgeworfen werden, die Informanten nicht ausdrücklich angefragt und nicht um deren Einverständnis für eine Bekanntgabe ersucht zu haben. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend ausführt, hat das Veterinäramt dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem es dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Akten grundsätzlich gestattete, dabei jedoch die Daten über Drittpersonen abdeckte. Der Beschwerdeführer hatte in die Meldungen der Informanten Einsicht und konnte vom Inhalt der Aussagen Kenntnis nehmen.