Zu berücksichtigen gilt es im Weiteren, dass es sich bei den geschwärzten Angaben in den Meldungen der Informanten ebenfalls um Personendaten handelt, welche an Private nur bekannt gegeben werden können, wenn das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf (Art. 9 Abs. 1 DSG). Insofern kann dem Veterinäramt nicht vorgeworfen werden, die Informanten nicht ausdrücklich angefragt und nicht um deren Einverständnis für eine Bekanntgabe ersucht zu haben.